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Blum-Byrnes-Verträge

Nach dem amerikanischen Staatssekretär James Byrnes und Léon Blum, einem Sonderbeauftragten der französischen Regierung: Nach dem zweiten Weltkrieg regelte ein bilaterales Abkommen (28.5.1946) den Zugang US-amerikanischer Kulturgüter zum französischen Markt. Darin legten die Amerikaner einseitig auch Importquoten für US-Filme fest. Die Kinos waren danach verpflichtet, sechzehn Wochen pro Jahr französische Filme zu spielen (30% der Spielzeit), in den anderen Wochen waren sie ungebunden. Die Franzosen wurden vor die Alternative gestellt, die amerikanischen Import- und Aufführungsbedingungen zu akzeptieren oder keine Hilfe zum Wiederaufbau der nationalen Filmindustrie zu erhalten. Sie akzeptierten die Vorgaben und überließen damit zwangsweise den französischen Markt den Amerikanern. Der Anteil des französischen Films sank in Frankreich trotz der Kontingentierung sogar auf unter 30% der Jahresaufführungen. Erst nach Änderung einiger Bestimmungen stieg der nationale Anteil im Kino wieder an. Die Frage, ob Film zu den Kulturgütern und damit zu einem Gegenstand nationaler Kulturpolitik gehört oder ein Wirtschaftsgut ist, ist bei den GATT-Verhandlungen erneut diskutiert worden.


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Lexikon

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